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Teil II
Tarif IKTF für freiberuflich Tätige
Dieser Tarif (Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) gilt nur in Verbindung mit Teil I Allgemeine Bestimmungen für Krankentagegeldversicherung.
1. Versicherungsfähigkeit
Versicherungsfähig ist, wer seine freiberufliche Tätigkeit (Artikel 91 Abs. 1, Ziffer 1 Einkommensteuergesetz) oder seinen Beruf als Apotheker selbständig ausübt und aus dieser Tätigkeit regelmäßig Einkünfte erzielt.
Praxis (oder sonstiger Wirkungsbereich) und ständiger Wohnsitz der versicherten Person müssen im Großherzogtum Luxemburg liegen.
In der Tarifstufe IKTF 91 können auch Personen, die die genannten Tätigkeiten als Arbeitnehmer in einem festen Anstellungsverhältnis ausüben, versichert werden.
Die Aufnahmefähigkeit endet mit dem 60. Lebensjahr.
2. Leistungen des Versicherers
Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach § 1 Teil I der AVB wird Krankentagegeld in der vertraglich vereinbarten Höhe gezahlt, und zwar:
im Tarif IKTF 7 ab dem 8. Tag
im Tarif IKTF 14 ab dem 15. Tag
im Tarif IKTF 91 ab dem 92. Tag
der Arbeitsunfähigkeit, bei Arbeitnehmern jedoch nicht vor dem Ende der Lohn-/Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber. Bei jeder erneuten Arbeitsunfähigkeit ist die vereinbarte Karenzzeit neu abzuleisten.
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfallfolgen, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, wird in den Tarifstufen IKTF 7 und IKTF 14 das vertragliche Krankentagegeld ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
3. Leistungen des Versicherungsnehmers
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein und der als Anlage beigefügten Übersicht. Die gesetzliche Versicherungssteuer ist in den Beiträgen der Anlage nicht enthalten und wird gesondert erhoben.
Klicken Sie hier für eine Beitragsübersicht zum Tarif IKTF. |
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Teil II
Tarif IKTS für Selbständige
Dieser Tarif (Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) gilt nur in Verbindung mit Teil I Allgemeine Bestimmungen für die Krankentagegeldversicherung.
1. Versicherungsfähigkeit
Versicherungsfähig ist, wer selbständig einen Beruf ausübt und aus dieser Tätigkeit regelmäßig Einkünfte erzielt.
Betrieb und ständiger Wohnsitz der versicherten Personen müssen im Großherzogtum Luxemburg liegen.
In der Tarifstufe IKTS 91 können auch Personen, die als Arbeitnehmer in einem festen Anstellungsverhältnis stehen, versichert werden.
Die Aufnahmefähigkeit endet mit dem 60. Lebensjahr.
2. Leistungen des Versicherers
Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach § 1 Teil I der AVB wird Krankentagegeld in der vertraglich vereinbarten Höhe gezahlt, und zwar:
im Tarif IKTS 7 ab dem 8. Tag
im Tarif IKTS 14 ab dem 15. Tag
im Tarif IKTS 91 ab dem 92. Tag
der Arbeitsunfähigkeit, bei Arbeitnehmern jedoch nicht vor dem Ende der Lohn/Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber. Bei jeder erneuten Arbeitsunfähigkeit ist die vereinbarte Karenzzeit neu abzuleisten.
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfallfolgen, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, wird in den Tarifstufen IKTS 7 und IKTS 14 das vertragliche Krankentagegeld ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
3. Leistungen des Versicherungsnehmers
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein und der als Anlage beigefügten Übersicht. Die gesetzliche Versicherungssteuer ist in den Beiträgen der Anlage nicht enthalten und wird gesondert erhoben.
Klicken Sie hier für eine Beitragsübersicht zum Tarif IKTS. |
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