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Teil II
Tarif IKTA für Arbeitgeber
Dieser Tarif (Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) gilt nur in Verbindung mit Teil I Allgemeine Bestimmungen für die Versicherung gegen Arbeitsausfall.
1. Versicherungsfähigkeit
| a) |
Versicherungsnehmer können alle Arbeitgeber sein, die im Großherzogtum Luxemburg ein Unternehmen betreiben und der versicherten Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit (§ 1 Teil I Abs. 3) zur Gehalts- oder Lohnfortzahlung verpflichtet sind. |
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| b) |
Versicherungsfähig sind alle lohn- oder einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und die in einem Arbeitsverhältnis mit einem Anspruch auf Gehalts- oder Lohnfortzahlung während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit gegen den Versicherungsnehmer stehen. Die Aufnahmefähigkeit endet mit dem Eintrittsalter von 60 Jahren. |
2. Leistungen des Versicherers
Bei Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person nach § 1 Teil I der AVB wird vom 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Krankentagegeld in der vertraglich vereinbarten Höhe für die Dauer des Gehalts- oder Lohnfortzahlungsanspruchs dieser Person gezahlt, längstens jedoch bis zum Ende des 4. Monats der Arbeitsunfähigkeit. Die Zahlung des Krankentagegeldes erfolgt an den Versicherungsnehmer.
3. Leistungen des Versicherungsnehmers
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein und der als Anlage beigefügten Übersicht. Die gesetzliche Versicherungssteuer ist in den Beiträgen der Anlage nicht enthalten und wird gesondert erhoben.
Klicken Sie hier für eine Beitragsübersicht zum Tarif IKTA. |
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